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ZollV

§ 9Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft

Zollverordnung

(1) Kann die Ausgangszollstelle im Seeverkehr oder im Schiffsverkehr auf dem Stettiner Haff den tatsächlichen Ausgang der Waren nicht selbst überwachen, so hat der Schiffsführer dafür Sorge zu tragen, daß das Wasserfahrzeug nach Erledigung aller Zollförmlichkeiten das Zollzeichen nach Anlage 2 bis zum Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft führt oder andere von der Generalzolldirektion erlassene Überwachungsmaßnahmen beachtet werden.
(2) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr einfuhrabgabenpflichtigen Mundvorrats hat der Verbringer schriftliche Unterlagen wie Schiffsbedarfslisten und Bestell- oder Lieferzettel bis zum Verbringen aus dem deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft gesammelt aufzubewahren. Die Zollstelle kann auch andere oder zusätzliche Überwachungsmaßnahmen treffen.
(3) Die Person, die die Ausfuhrsendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernimmt, hat auf Verlangen der Ausgangszollstelle mittels Handels-, Hafen- oder Beförderungsmitteilungen unter Angabe der jeweiligen Versendungsbezugsnummer (MRN-Ausfuhr) und der Nummer des Beförderungspapiers den tatsächlichen Ausgang der Ausfuhrsendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft nachzuweisen. In diesen Fällen verzichtet die Ausfuhrzollstelle regelmäßig auf eine Nachweiserbringung nach Artikel 792b der Durchführungsverordnung zum Zollkodex durch den Anmelder oder den Ausführer.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244900993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7297167465fed20e0c5cd3ca4898bb3726300028464b9014e1fbc22e8d79429a

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