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ZollV

§ 19Betriebsstoffe für Schienenfahrzeuge

Zollverordnung

Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind folgende Betriebsstoffe, die in Fahrzeugen im öffentlichen Schienenverkehr aus einem Drittland eingeführt werden und für die unmittelbare Verwendung auf diesen Fahrzeugen bestimmt sind:
1.
Treibstoffe in den Hauptbehältern,
2.
Kohlen, Schmierstoffe und andere Heiz- und Betriebsstoffe in der für das einzelne Fahrzeug vorgesehenen Menge.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244900993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7297167465fed20e0c5cd3ca4898bb3726300028464b9014e1fbc22e8d79429a

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