ZollV
§ 15Speisewagenvorräte
- 1.
- die Waren nur aus dem freien Verkehr derjenigen Drittländer stammen, über deren Gebiet der Zug läuft,
- 2.
- für die Waren Zölle und andere Abgaben weder erlassen, erstattet noch vergütet und keine anderen finanziellen Ausfuhrvergünstigungen gewährt werden,
- 3.
- die Waren nur zum Verbrauch im Zug während der Reise abgegeben werden und
- 4.
- keine größeren Mengen mitgeführt werden, als jeweils für eine normale Versorgung bei der Hin- und Rückfahrt auf der gesamten Strecke benötigt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR244900993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7297167465fed20e0c5cd3ca4898bb3726300028464b9014e1fbc22e8d79429a