ZollV
§ 18Ausstattung drittländischer Dienststellen
- 1.
- Baubedarf, Betriebsmittel und andere Dienstgegenstände, die aus einem Drittland für die Dienststellen und Anschlußstrecken drittländischer Eisenbahnen oder für drittländische Zollstellen und Postämter in den deutschen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt werden,
- 2.
- Ausstattungsgegenstände, die für öffentliche kulturelle oder wissenschaftliche Einrichtungen drittländischer Staaten oder von ihnen beauftragter Stellen bestimmt sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR244900993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7297167465fed20e0c5cd3ca4898bb3726300028464b9014e1fbc22e8d79429a