(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind Treibstoffe im Hauptbehälter von Luftfahrzeugen bis zu einer Menge, die dem Inhalt eines Hauptbehälters normaler Größe entspricht, und Schmierstoffe in üblichen Mengen, wenn sie aus einem Drittland in Luftfahrzeugen eingeführt und anschließend in ihnen zum Motorenantrieb oder zum Schmieren verwendet werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit ist ausgeschlossen, wenn der Flug nach den Umständen zum Erwerb von Treibstoff unternommen worden ist.
(2) Einfuhrabgabenfrei sind andere als in Absatz 1 genannte Betriebsstoffe, die in Luftfahrzeugen oder an ihrer Außenfläche verwendet werden. Die Einfuhrabgabenfreiheit gilt für Mineralöle nur, wenn sie in Luftfahrzeugen verwendet werden, die ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Mineralölsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung eingesetzt werden.
(3) Gase zum Befüllen von Luftschiffen und Ballonen sind keine Betriebsstoffe im Sinne des Absatzes 2.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096
„… weils geltenden Fassung, 3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder 4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der Zollverordnung, soweit es sich um Energieerzeugnisse handelt. (2) Die Steuerbefreiung von Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden b …“
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