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ZollV

§ 29aMündliche Mitteilung des Abgabenbetrages

Zollverordnung

(1) Im Falle einer mündlichen Zollanmeldung nach den Artikeln 225, 226 und 229 oder einer Zollanmeldung für im Postverkehr ein- oder ausgeführte Waren nach Artikel 237 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex kann der buchmäßig erfaßte Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt werden.
(2) Einfuhrabgaben, die aufgrund von Zuwiderhandlungen im Reiseverkehr (§ 32 Abs. 1 des Zollverwaltungsgesetzes) buchmäßig erfaßt worden sind, können dem Zollschuldner mündlich mitgeteilt werden. Entsprechendes gilt für Zuschläge nach § 32 Abs. 3 des Zollverwaltungsgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR244900993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7297167465fed20e0c5cd3ca4898bb3726300028464b9014e1fbc22e8d79429a

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