(1) Einfuhrabgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 des Zollverwaltungsgesetzes werden nicht erhoben und auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie
1.
bei der Einfuhr von Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro weniger als 1 Euro betragen,
2.
im Reiseverkehr weniger als 3 Euro betragen,
3.
sonst weniger als 5 Euro betragen.
(2) Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 des Zollkodex sowie Einfuhrumsatzsteuer werden in den Fällen, in denen jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 30a des Tabaksteuergesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150), das zuletzt durch die Verordnung vom 25. November 2002 (BGBl. I S. 4449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung verwarnt worden ist, nicht erhoben und damit auch nicht buchmäßig erfasst, wenn sie jeweils weniger als 10 Euro betragen. § 11 Abs. 4 des Tabaksteuergesetzes bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096
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