(Fundstelle: BGBl. I 1993, S. 2461; 1994, S. 162; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(1) Das Zollzeichen besteht bei Tag aus einer weißen dreieckigen Flagge mit einem waagerechten schwarzen Mittelstreifen (3. Hilfsstander der amtlichen deutschen Ausgabe des internationalen Signalhandbuches 1969). Die Flagge ist am Signalstag oberhalb der Kommandobrücke oder am Vor- oder Hintermast bis zur Höhe der Saling zu hissen.
(2) Das Zollzeichen besteht bei Nacht aus einem weißen Zollicht. Dieses Licht muß mindestens 1 m, höchstens 2 m senkrecht unter dem nach Regel 23 der Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Anlage zu § 1 der Verordnung zur Seestraßenordnung vom 13. Juni 1977 - BGBl. I S. 813) - in der Fassung des Artikels 4 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 - BGBl. I S. 3744 - vorgeschriebenen Hecklicht geführt werden. Es muß so eingerichtet und angebracht sein, daß es ein ununterbrochenes Licht über einen Bogen von mindestens 10, höchstens 12 Kompaßstrichen - je 5 oder 6 Strich von recht achteraus nach jeder Seite des Schiffes - wirft. Das Licht muß auf eine Entfernung von mindestens 1 sm sichtbar sein.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096
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