ZollV
Anlage 3(zu § 28) Halte- und Bordezeichen
Halte- und Bordezeichen bei Zollbooten sind neben dem eingeschalteten blauen Funkellicht:
- 1.
- auf Seeschiffahrtsstraßen im Sinne des § 1 Abs. 1 der Seeschiffahrtstraßen-Ordnung vom 3. Mai 1971 (BGBl. I S. 641) in der jeweiligen geltenden Fassung und in den Seehäfen:
- a)
- bei Tag:die Flagge "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
- b)
- bei Nacht:der als Lichtsignal gegebene Buchstabe "L" des Internationalen Signalbuchs oder das Schallsignal: ein kurzer Ton, ein langer Ton, zwei kurze Töne (.-..),
- 2.
- auf Binnengewässern:
- a)
- bei Tag:das Zeichen eines weißen Standers mit der Aufschrift "Zoll" und darunter eine rechteckige grüne Flagge oder das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-),
- b)
- bei Nacht:das Schallsignal "Achtung": ein langer Ton (-).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 21.12.2020 I 3096
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR244900993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7297167465fed20e0c5cd3ca4898bb3726300028464b9014e1fbc22e8d79429a