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VTMBAProVTFPrV

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik und Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik

Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-60 v. 25.10.2019 I 1567, 2020 I 100 (VTMFPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR297700020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a2e42f487d350444be7df435b22fefa0bb8dcdc5bd0b9ab2bed3b41fba0ae5d

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeines§ 1Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung§ 2Teile des Fortbildungsabschlusses§ 3Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen§ 4Gliederung der Prüfung§ 5Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den PrüfungsteilenAbschnitt 2 Prüfungsteil „Veranstaltungsprozesse“§ 6Prüfungsbereiche§ 7Prüfungsinstrument und Bearbeitungsdauer§ 8Mündliche Ergänzungsprüfung§ 9Prüfungsbereich „Konzeption und Planung veranstaltungstechnischer Projekte“§ 10Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“Abschnitt 3 Prüfungsteil „Betriebliches Management“§ 11Prüfungsbereiche§ 12Prüfungsinstrumente und Bearbeitungsdauer§ 13Mündliche Ergänzungsprüfung§ 14Prüfungsbereich „Betriebsorganisation“§ 15Prüfungsbereich „Personalorganisation“§ 16Prüfungsbereich „Personalführung“Abschnitt 4 Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“§ 17Gegenstand des Prüfungsteils§ 18Projektantrag§ 19Bestandteile des Prüfungsteils§ 20QualifikationsinhalteAbschnitt 5 Bewerten der Prüfungsleistungen, Gesamtnote, Zeugnisse und Wiederholung§ 21Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen§ 22Bewerten der Prüfungsleistungen§ 23Bestehen der Prüfung, Gesamtnote§ 24Zeugnisse§ 25Wiederholung der PrüfungAbschnitt 6 Schlussvorschriften§ 26Übergangsvorschriften§ 27Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage 1(zu § 22 Absatz 1) Bewertungsmaßstab und -schlüsselAnlage 2(zu § 24 Absatz 1) Zeugnisinhalte