(1) Bestandteile des Prüfungsteils „Veranstaltungsprojekt“ sind
1.
ein Bericht in Form einer Hausarbeit über das veranstaltungstechnische Projekt,
2.
eine Präsentation des veranstaltungstechnischen Projekts und
3.
ein Fachgespräch über das veranstaltungstechnische Projekt.
(2) Der Bericht nach Absatz 1 Nummer 1 muss mindestens Folgendes enthalten:
1.
eine Beschreibung des veranstaltungstechnischen Projekts und der Funktion der zu prüfenden Person sowie eine Analyse der Projektanforderungen,
2.
eine Beschreibung der technischen, räumlichen und organisatorischen Schnittstellen, eine Darstellung des eigenen und der angrenzenden Verantwortungsbereiche,
3.
Planungsunterlagen zu technischen Lösungen und zu möglichen Alternativen, zu Arbeitsabläufen, zu Kosten, zu Anforderungen an das Personal sowie zum Personaleinsatz,
4.
Gefährdungsbeurteilungen einschließlich Risikoquantifizierungen und Darstellung der daraus abgeleiteten Maßnahmen und
5.
Reflexion des Projektablaufs sowie Bewertung des Projektresultats.
Der Prüfungsausschuss soll mit der Genehmigung des Projektantrages den Umfang des Berichts begrenzen. Die zu prüfende Person hat den Bericht nach Absatz 1 Nummer 1 dem Prüfungsausschuss spätestens 42 Kalendertage nach dem Tag der Genehmigung des Projektantrags einzureichen.
(3) Sind die Inhalte nach Absatz 2 nicht vollständig im Bericht vorhanden, dann ist der Prüfungsteil „Veranstaltungsprojekt“ nicht bestanden.
(4) Die Präsentation des Veranstaltungsprojekts nach Absatz 1 Nummer 2 soll mindestens zehn Minuten und höchstens 15 Minuten dauern. Die Form der Präsentation und der Einsatz technischer Mittel stehen der zu prüfenden Person frei. Die verwendeten Unterlagen sind dem Prüfungsausschuss nach der Präsentation zu überlassen.
(5) Der Präsentation schließt sich das Fachgespräch nach Absatz 1 Nummer 3 an, das auf der Grundlage des Berichts und der Präsentation geführt wird. Das Fachgespräch soll mindestens 20 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-60 v. 25.10.2019 I 1567, 2020 I 100 (VTMFPrV)
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