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VTMBAProVTFPrV

§ 8Mündliche Ergänzungsprüfung

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik und Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik

(1) Die zu prüfende Person kann für eine der beiden schriftlichen Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, wenn
1.
höchstens eine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit „mangelhaft“ bewertet worden ist und
2.
keine der Situationsaufgaben nach § 7 Absatz 1 mit „ungenügend“ bewertet worden ist.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung kann nur für den Prüfungsbereich beantragt werden, in dem die Situationsaufgabe mit „mangelhaft“ bewertet worden ist.
(4) Die Aufgabenstellung in der mündlichen Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen sein. Die mündliche Ergänzungsprüfung soll nicht länger als 20 Minuten dauern.
(5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung für den Prüfungsbereich, für den die mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt wurde, und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung sind bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-60 v. 25.10.2019 I 1567, 2020 I 100 (VTMFPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR297700020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a2e42f487d350444be7df435b22fefa0bb8dcdc5bd0b9ab2bed3b41fba0ae5d

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