VTMBAProVTFPrV
§ 10Prüfungsbereich „Technische Leitung und Umsetzung veranstaltungstechnischer Projekte“
- 1.
- Auswerten von Planungsunterlagen und technischen Vorgaben,
- 2.
- Beurteilen von Versammlungsstätten und von anderen Veranstaltungs- und Produktionsstätten hinsichtlich rechtlicher, technischer und räumlicher Voraussetzungen,
- 3.
- Ermitteln von notwendigen Genehmigungen und Anzeigen,
- 4.
- Ausarbeiten technischer Lösungen und Durchführen notwendiger Berechnungen zur Umsetzung der Planung, insbesondere zur Beschallungs- und Beleuchtungstechnik, zu temporären und szenischen Aufbauten sowie zur Energieversorgung,
- 5.
- Vorbereiten von Ausschreibungen, Einholen von Angeboten sowie Auswertung dieser Angebote unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten,
- 6.
- Erstellen von Zeit- und Ablaufplänen unter Berücksichtigung des Arbeitsrechts,
- 7.
- Auswählen und Beauftragen von geeignetem Personal unter Beachtung des Vertrags-, des Arbeits- und des Sozialrechts,
- 8.
- Steuern der Abläufe, insbesondere Beauftragen, Verfolgen und Abnehmen von Arbeitspaketen, Berücksichtigen von Prioritäten, Budgets, Terminen und Qualitätszielen,
- 9.
- Koordinieren der Arbeiten von eigenem Personal und von Dienstleistern,
- 10.
- Leiten der Errichtung, der Inbetriebnahme und des Abbaus von nicht stationären elektrischen Anlagen,
- 11.
- Leiten des Aufbaus, der Inbetriebnahme und des Abbaus sowie Überwachen von szenentechnischen und veranstaltungstechnischen Einrichtungen, temporären Bauten sowie von Traversensystemen,
- 12.
- Erstellen von Gefährdungsbeurteilungen sowie Ableiten und Durchsetzen notwendiger Maßnahmen, insbesondere von Sicherheitsunterweisungen,
- 13.
- Beurteilen von technischen Einrichtungen hinsichtlich ihrer Sicherheit sowie Veranlassen von technischen Prüfungen und von Funktions- und Sicherheitsprüfungen,
- 14.
- Überwachen von maschinentechnischen Einrichtungen, ihren Antrieben und ihren Sicherheitseinrichtungen,
- 15.
- Freigeben der Szenenfläche sowie der technischen Aufbauten und Einrichtungen, Überwachen und Gewährleisten von veranstaltungstechnischen Abläufen, Erkennen und Begrenzen von Risiken,
- 16.
- Unterweisen des technischen und des künstlerischen Personals hinsichtlich szenischer Abläufe und
- 17.
- Einschätzen und Berücksichtigen des Verhaltens von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, Mitwirkenden sowie von Besuchern und Besucherinnen hinsichtlich Sicherheit, Durchsetzen sicherheitsgerechten Verhaltens.
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-60 v. 25.10.2019 I 1567, 2020 I 100 (VTMFPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297700020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a2e42f487d350444be7df435b22fefa0bb8dcdc5bd0b9ab2bed3b41fba0ae5d