VTMBAProVTFPrV
§ 17Gegenstand des Prüfungsteils
- 1.
- als technischer Gesamtleiter oder technische Gesamtleiterin der Produktion,
- 2.
- als technischer Gesamtleiter oder technische Gesamtleiterin der Veranstaltungsstätte,
- 3.
- als technischer Fachbereichsleiter oder technische Fachbereichsleiterin, insbesondere für Bühnentechnik, Beleuchtungstechnik, Beschallungstechnik oder Medientechnik, oder
- 4.
- in anderer technischer Leitungsfunktion, die einer der vorgenannten Funktionen in Breite und Tiefe gleichwertig ist.
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-60 v. 25.10.2019 I 1567, 2020 I 100 (VTMFPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297700020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a2e42f487d350444be7df435b22fefa0bb8dcdc5bd0b9ab2bed3b41fba0ae5d