VTMBAProVTFPrV
§ 14Prüfungsbereich „Betriebsorganisation“
- 1.
- Planen und Bewerten betrieblicher Entwicklungen sowie notwendiger Investitionen unter Berücksichtigung der Veranstaltungsmärkte,
- 2.
- Erarbeiten von Vorschlägen zur Organisation betrieblicher Prozesse und Arbeitsabläufe,
- 3.
- Mitwirken bei der Festlegung von Qualitätszielen und Durchführen von Maßnahmen zu ihrer Erreichung,
- 4.
- Beurteilen der Sicherheit der Arbeitsstätten und Ableiten von notwendigen Maßnahmen, insbesondere von Sicherheitsunterweisungen,
- 5.
- Planen, Organisieren und Dokumentieren der Beschaffung, Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen zum Betrieb der Arbeitsstätte und
- 6.
- Organisieren des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes im Zuständigkeitsbereich.
Sonst: Ersetzt V 806-22-6-60 v. 25.10.2019 I 1567, 2020 I 100 (VTMFPrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR297700020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a2e42f487d350444be7df435b22fefa0bb8dcdc5bd0b9ab2bed3b41fba0ae5d