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VTMBAProVTFPrV

§ 14Prüfungsbereich „Betriebsorganisation“

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik und Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik-Bachelor Professional für Veranstaltungstechnik

(1) Im Prüfungsbereich „Betriebsorganisation“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Betriebs- und Arbeitsprozesse unter wirtschaftlichen, qualitativen und rechtlichen Aspekten organisieren zu können.
(2) In diesem Prüfungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
1.
Planen und Bewerten betrieblicher Entwicklungen sowie notwendiger Investitionen unter Berücksichtigung der Veranstaltungsmärkte,
2.
Erarbeiten von Vorschlägen zur Organisation betrieblicher Prozesse und Arbeitsabläufe,
3.
Mitwirken bei der Festlegung von Qualitätszielen und Durchführen von Maßnahmen zu ihrer Erreichung,
4.
Beurteilen der Sicherheit der Arbeitsstätten und Ableiten von notwendigen Maßnahmen, insbesondere von Sicherheitsunterweisungen,
5.
Planen, Organisieren und Dokumentieren der Beschaffung, Instandhaltung und Prüfung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen zum Betrieb der Arbeitsstätte und
6.
Organisieren des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutzes im Zuständigkeitsbereich.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 806-22-6-60 v. 25.10.2019 I 1567, 2020 I 100 (VTMFPrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR297700020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2a2e42f487d350444be7df435b22fefa0bb8dcdc5bd0b9ab2bed3b41fba0ae5d

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