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TierNebV

Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f45ac9c5fa2d93f1018ee6b7efff258dac06a42a7b673294fd000261d13cc0fb

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelInhaltsübersichtTeil 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Geltungsbereich§ 2BegriffsbestimmungenTeil 2 Spezifische Anforderungen für Küchen- und Speiseabfälle und an Betriebe mit Nutztierhaltung§ 3Küchen- und Speiseabfälle aus privaten Haushaltungen§ 4Sonstige Küchen- und Speiseabfälle§ 5Betriebe mit NutztierhaltungTeil 3 Transport- und Nachweisverpflichtungen§ 6Lagerung, Beförderung und Inverkehrbringen von Gülle§ 7Anzeige und Betriebsregistrierung§ 8Reinigung und Desinfektion§ 9Handelspapiere, Aufzeichnungspflichten§ 9aKennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder FahrzeugenTeil 4 Anforderungen an die Verarbeitung, Behandlung und Entsorgung tierischer NebenprodukteAbschnitt 1 Verarbeitungsmethoden§ 10VerarbeitungsmethodenAbschnitt 2 Pasteurisierung von tierischen Nebenprodukten§ 11Anlagen zur PasteurisierungAbschnitt 3 Vergärung und Kompostierung von tierischen NebenproduktenUnterabschnitt 1 Anforderungen an Biogasanlagen§ 12Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage§ 13Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden§ 14Biogasanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden§ 15Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werdenUnterabschnitt 2 Anforderungen an Kompostierungsanlagen§ 16Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Kompostierungsanlage§ 17Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle eingesetzt werden§ 18Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle zusammen mit Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werden§ 19Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum eingesetzt werdenUnterabschnitt 3 Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen, Untersuchungen und Probenahme bei zugelassenen Anlagen§ 20Gemeinsame Anforderungen an Biogas- und Kompostierungsanlagen§ 21Untersuchungen und Probenahme in Biogas- und Kompostierungsanlagen§ 22Untersuchungen und Probenahme in Anlagen zur PasteurisierungUnterabschnitt 4 Verwertung von Fermentationsrückständen und Komposten§ 23Verwertung von Fermentationsrückständen und KompostenAbschnitt 4 Anlagen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte als Abfall§ 24Verbrennungsanlagen§ 25Ablagerung auf DeponienTeil 5 Registrierung und Zulassung§ 26Registrierung und Bekanntmachung der ZulassungenTeil 6 Ausnahmen§ 27AusnahmenTeil 7 Schlussvorschriften§ 28Ordnungswidrigkeiten§ 29InkrafttretenSchlussformelAnlage 1(zu § 9 Abs. 1, 3 und 4) HandelspapiereAnlage 2(zu § 9 Abs. 5) Muster für AufzeichnungenAnlage 3(zu § 21 Abs. 1) ProbenahmeAnlage 4(zu § 23 Abs. 1) Liste der zur Verarbeitung in Biogas- und Kompostierungsanlagen zugelassenen tierischen Nebenprodukte, soweit die Fermentationsrückstände und Komposte aus den Anlagen zur Verwertung auf Böden bestimmt sindAnlage 5(zu § 26 Abs. 1) Nummernschlüssel für die Betriebsart