(1) Für Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3, die in privaten Haushaltungen anfallen und die in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage behandelt werden, sind die Vorschriften über die Überlassung an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Sinne des § 17 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Bioabfallverordnung entsprechend anzuwenden. Biogas- und Kompostierungsanlagen, in denen ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle nach Satz 1 eingesetzt werden, bedürfen nicht der Zulassung nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(2) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage befördert und befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage auf einem Betrieb mit Nutztieren,
1.
müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert werden,
2.
muss sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von dem Bereich befinden, in dem die Tiere gehalten werden.
Die Biogas- und Kompostierungsanlage ist von Tieren, Tierfutter und Einstreu vollständig räumlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutztiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den genannten Abfällen in Berührung kommen.
(3) Werden Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 zur Verarbeitung in andere als in Absatz 2 genannte Biogas- oder Kompostierungsanlagen befördert und befindet sich die Biogas- oder Kompostierungsanlage nicht in einem zum Schutz vor der Übertragung von Seuchenerregern ausreichenden Abstand von Bereichen, in denen Nutztiere gehalten werden, müssen die Küchen- und Speiseabfälle vor dem Befördern in den Betrieb pasteurisiert werden.
(4) Für Küchen- und Speiseabfälle nach Absatz 1 finden die §§ 4 bis 27 keine Anwendung.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254
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