(1) Verarbeitete Gülle aus einer nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Biogas- oder Kompostierungsanlage darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit zusätzlich zu den für die jeweilige Anlage geltenden Vorschriften die Anforderungen des Anhangs VIII Kapitel III Abschnitt II Buchstabe A Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt sind. Die Anforderungen nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe D Nr. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind nicht anzuwenden.
(2) Der Betreiber einer Biogas- oder Kompostierungsanlage hat die Messgeräte in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal pro Jahr, zu kalibrieren oder kalibrieren zu lassen. Die Kalibrierung ist aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre, beginnend mit dem Tag der jeweiligen Aufzeichnung, aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254
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