Zum Gesetzesinhalt

TierNebV

§ 7Anzeige und Betriebsregistrierung

Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f45ac9c5fa2d93f1018ee6b7efff258dac06a42a7b673294fd000261d13cc0fb

XML-Quelle beim Herausgeber