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TierNebV

§ 12Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in einer Biogasanlage

Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Tierische Nebenprodukte dürfen in einer Biogasanlage, die nach Artikel 15 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen ist und nicht den §§ 14 und 15 unterfällt, nur verarbeitet werden, wenn der Betreiber der Biogasanlage sicherstellt, dass in die Anlage Material der Kategorie 3, das nach Anhang VI Kapitel II Buchstabe C Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu pasteurisieren ist, nur verbracht wird, soweit es vor Einbringen in den Fermenter pasteurisiert worden ist oder eine Pasteurisierung des Fermentationsrückstandes erfolgt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f45ac9c5fa2d93f1018ee6b7efff258dac06a42a7b673294fd000261d13cc0fb

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