TierNebV
§ 2Begriffsbestimmungen
Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- 1.
- Milch der Kategorie 2:Milch, die die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllt;
- 2.
- Gülle:
- a)
- von Nutztieren
- aa)
- stammende Exkremente, einschließlich Festmist und Hühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, die entweder unverarbeitet oder in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet oder in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage umgewandelt worden sind, oder
- bb)
- stammender Urin, einschließlich Festmist und Hühnertrockenkot, mit und ohne Einstreu, der entweder unverarbeitet oder in Übereinstimmung mit Anhang VIII Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verarbeitet oder in einer Biogas- oder Kompostierungsanlage umgewandelt worden ist,
sowie - b)
- Guano;
- 3.
- Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3:Küchen- und Speiseabfälle tierischer Herkunft im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 Buchstabe l der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;
- 4.
- Pasteurisierung:Erhitzung von Material mit einer Teilchengröße von höchstens zwölf Millimeter auf eine Temperatur von mindestens 70 Grad Celsius und einer Einwirkzeit von mindestens 60 Minuten bei einem hinreichenden Wärmeübergang zwischen und innerhalb der Teilchen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR173500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f45ac9c5fa2d93f1018ee6b7efff258dac06a42a7b673294fd000261d13cc0fb