TierNebV
§ 8Reinigung und Desinfektion
Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
- 1.
- Fahrzeuge, wiederverwendbare Behälter und Ausrüstungsgegenstände sowie Geräte nicht mit unverarbeiteten tierischen Nebenprodukten in Berührung gekommen sind,
- 2.
- lediglich Gülle, Milch oder Kolostrum aus einem Betrieb mit Nutztieren, der keinen tierseuchenrechtlichen Maßregeln unterliegt, in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage, die neben Gülle auch andere tierische Nebenprodukte behandelt, befördert wird und im selben Fahrzeug oder Behälter Fermentationsrückstände oder Komposte zur Ausbringung auf Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebes befördert werden.
- 1.
- Datum des Transports,
- 2.
- Art des beförderten Materials,
- 3.
- Datum der Reinigung und Desinfektion sowie Art des verwendeten Desinfektionsmittels,
- 4.
- Name und Unterschrift der für die Reinigung und Desinfektion verantwortlichen Person.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR173500006
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f45ac9c5fa2d93f1018ee6b7efff258dac06a42a7b673294fd000261d13cc0fb