(1) Material der Kategorie 1 sowie Material der Kategorie 2 mit Ausnahme von Milch der Kategorie 2, Kolostrum, Gülle und Magen- und Darminhalt, ist, soweit das Material nicht unmittelbar durch Verbrennen oder Mitverbrennen in einer nach den Vorgaben in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassenen Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage beseitigt wird, nach der Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu verarbeiten. Satz 1 ist nicht anzuwenden
1.
in den Fällen des Artikels 23 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002,
2.
wenn die zuständige Behörde Ausnahmen nach Artikel 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigt hat,
3.
wenn einzelne Körper von Heimtieren nach § 27 Abs. 3 vergraben werden oder
4.
wenn ganze Körper oder Teile von Wildtieren, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten besteht, zur Herstellung von Jagdtrophäen verwendet werden.
(2) Verarbeitetes Säugetiereiweiß aus Material der Kategorie 3, das ausschließlich zum Zweck der Verbrennung oder Mitverbrennung hergestellt wird, kann zusätzlich zur Verarbeitungsmethode 1 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 auch nach den Verarbeitungsmethoden 2 bis 5 oder 7 nach Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hergestellt werden. Für den Transport der Materialien zur Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gelten § 8 Abs. 2 und § 9 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254
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