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TierNebV

Anlage 1(zu § 9 Abs. 1, 3 und 4) Handelspapiere

Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 1746 - 1747
Handelspapier für Material der Kategorie 1/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 1 *)
"Nur zur Entsorgung" ... (lfd. Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten!
Handelspapier für Material der Kategorie 2/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 2 *)
"Darf nicht verfüttert werden" ... (lfd. Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Einzugsbereichsregelungen sind zu beachten!
Handelspapier für Material der Kategorie 2 *)
"Zur Verfütterung nach Artikel 23 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 an ..." (spezifizierte Tierart, an die das Material verfüttert werden soll) ... (lfd. Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Handelspapier für Gülle oder Magen- und Darminhalt *)
"Gülle" ... (lfd. Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Handelspapier für Material der Kategorie 3/verarbeitete Erzeugnisse der Kategorie 3 *)
"Nicht für den menschlichen Verzehr" ... (lfd. Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
vierfach (Durchschläge für Erzeuger, Beförderungsunternehmen und Empfänger) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Handelspapier für Fermentationsrückstände oder Komposte *) ... (lfd. Nr.)
dreifach (Durchschläge für Erzeuger und Beförderungsunternehmen) Original begleitet Transport, verbleibt beim Empfänger
Art des Rohmaterials/des verarbeiteten Materials *) und Angabe des Gewichts (in Kilogramm) oder der Tierzahl:
Tierart/Tierarten ++):
ggf. Plombennummer
(ggf. Ohrmarkennummern)
Abgebender Betrieb:
Unterschrift +++)
Name
Anschrift/Stempel
Ggf. Zulassungsnummer oder Registriernummer
Datum der Abgabe des tierischen Nebenproduktes an das Beförderungsunternehmen
Beförderungsunternehmen:
Unterschrift
Name
Anschrift/Stempel
Zulassungsnummer oder Registriernummer
Empfänger:
Unterschrift
Name
Anschrift/Stempel
Ggf. Zulassungsnummer oder Registriernummer
Datum der Anlieferung des Rohmaterials/verarbeiteten Materials beim Empfänger
(bei tierischen Nebenprodukten nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a, b, e oder f zusätzlich die Menge der empfangenen tierischen Nebenprodukte)
-----
*)
Nicht Zutreffendes bitte streichen.
++)
Angabe nur, soweit möglich.
+++)
Im Fall von Tierkörpern Unterschrift nur, soweit möglich.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 4.12.2018 I 2254

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR173500006

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): f45ac9c5fa2d93f1018ee6b7efff258dac06a42a7b673294fd000261d13cc0fb

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