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TEHG

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0460B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe60ab16e9bf1f199e708bbd2a270967dfd996e6a98b9a2bffd72d6b6bac8c78

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Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck des Gesetzes§ 2Anwendungsbereich§ 3BegriffsbestimmungenAbschnitt 2 Grundpflichten§ 4Emissionsgenehmigung§ 5Ermittlung von Emissionen und Emissionsbericht§ 6Überwachungsplan§ 7AbgabeverpflichtungAbschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften§ 8Gültigkeit und Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten§ 9Emissionshandelsregister§ 10Versteigerung§ 11Zuständigkeiten; Beleihung§ 12Überwachung§ 13Datenübermittlung§ 14Prüfstellen§ 15Formvorschriften; elektronische Kommunikation§ 16Änderung der Identität oder Rechtsform§ 17Ausschluss der aufschiebenden Wirkung§ 18VerordnungsermächtigungenAbschnitt 4 Besondere VorschriftenUnterabschnitt 1 Anlagen§ 19Regelungen zum Anwendungsbereich bei Anlagen§ 20Emissionsgenehmigung für Anlagen§ 21Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen für Anlagen§ 22Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans§ 23Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber§ 24Ausgabe von Berechtigungen an Anlagenbetreiber§ 25Durchsetzung von Rückgabeverpflichtungen§ 26Pflichtenfreistellung für Betreiber von Anlagen mit überwiegendem Biomasseeinsatz§ 27Einheitliche Anlage eines Anlagenbetreibers§ 28Verordnungsermächtigungen für den Bereich AnlagenUnterabschnitt 2 Luftverkehr§ 29Regelungen zum Anwendungsbereich im Luftverkehr§ 30Berichterstattung über die im Luftverkehr auftretenden Nicht-CO2-Effekte§ 31Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan, die Berichterstattung und die Abgabe von Berechtigungen für Luftverkehrstätigkeiten§ 32Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber§ 33Überwachung, Berichterstattung, Prüfung und Kompensation nach CORSIA§ 34Veröffentlichung von Daten§ 35Verordnungsermächtigungen für den Bereich LuftverkehrUnterabschnitt 3 Seeverkehr§ 36Ergänzende Regelungen zum Anwendungsbereich und zur Zuständigkeit§ 37Berichterstattung und Abgabe von Berechtigungen für Schifffahrtsunternehmen§ 38Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Seeverkehrstätigkeiten§ 39Kostenerstattungsanspruch des Schifffahrtsunternehmens§ 40Verordnungsermächtigungen für den Bereich SeeverkehrUnterabschnitt 4 Brennstoffemissionshandel§ 41Emissionsgenehmigung für Verantwortliche§ 42Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für den Brennstoffemissionshandel; Anpassung des Überwachungsplans§ 43Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen; sonstige Berichts- und Nachweispflichten; Verifizierung§ 44Verordnungsermächtigungen für den Bereich BrennstoffemissionshandelAbschnitt 5 Sanktionen§ 45Durchsetzung der Berichtspflicht§ 46Durchsetzung der Abgabepflicht§ 47Ausweisungs- und Festhalteanordnung gegen Schifffahrtsunternehmen§ 48Maßnahmen gegen Luftfahrzeugbetreiber§ 49BußgeldvorschriftenAbschnitt 6 Übergangs- und Sonderregelungen§ 50Allgemeine Übergangsregelung für Anlagenbetreiber§ 51Übergangsregelung für die Zuteilung kostenloser Berechtigungen an Anlagenbetreiber§ 52Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen§ 53Übergangsregelung für die Anwendung der Pflichtenfreistellung nach § 26§ 54Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber§ 55Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten§ 56Übergangsregelung für den Brennstoffemissionshandel bei außergewöhnlichen MarktentwicklungenAnhang(zu den §§ 2 bis 4, 13, 19, 21, 27, 28, 33, 37, 41 bis 44, 50, 52 und 55) Einbezogene Tätigkeiten und Treibhausgase