TEHG
§ 40Verordnungsermächtigungen für den Bereich Seeverkehr
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
- 1.
- Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach § 5 Absatz 1, einschließlich der Berichterstattung von CH4- und N2O-Emissionen;
- 2.
- Einzelheiten zur Einbeziehung von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen in den Anwendungsbereich der Vorschrift;
- 3.
- Einzelheiten des Verfahrens der Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und der Verifizierung;
- 4.
- Einzelheiten zur Erstellung und Genehmigung des Überwachungsplans nach § 6, einschließlich der Einbeziehung von CH4- und N2O-Emissionen sowie von Service- und Versorgungsschiffen für küstennahe Energieanlagen;
- 5.
- Einzelheiten zur Änderung des Überwachungsplans nach § 38;
- 6.
- Einzelheiten in Bezug auf die Überwachung, Meldung und Übermittlung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene;
- 7.
- Einzelheiten zur Prüfung und Verifizierung der aggregierten Emissionsdaten auf Unternehmensebene sowie der Akkreditierung von Prüfstellen;
- 8.
- Einzelheiten zur Verwaltung von Schifffahrtsunternehmen durch die zuständige Behörde.
Sonst: Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0460B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe60ab16e9bf1f199e708bbd2a270967dfd996e6a98b9a2bffd72d6b6bac8c78