TEHG
§ 18Verordnungsermächtigungen
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
- 1.
- Kohlendioxidäquivalente im Sinne von § 3 Nummer 3 zweiter Halbsatz für die einzelnen Treibhausgase nach Maßgabe internationaler Standards zu bestimmen;
- 2.
- Einzelheiten für die Versteigerung nach § 10 vorzusehen; dabei kann die Bundesregierung insbesondere Vorschriften erlassen über die Zulassung von Stellen, die Versteigerungen durchführen, über die Aufsicht über diese Stellen sowie über die Zulassung von weiteren Bietern;
- 3.
- die Methoden für die Akkreditierung von Prüfstellen nach § 14 Absatz 1 zu konkretisieren und weitere prüfungsbefugte Stellen für die Prüfung von Anträgen und Berichten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu bestimmen;
- 4.
- Einzelheiten zur Überführung von Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, nach § 8 Absatz 3 zu regeln;
- 5.
- Einzelheiten zur Einrichtung und Führung eines Emissionshandelsregisters nach § 9, insbesondere die in der Verordnung nach Artikel 19 Absatz 3 der EU-Emissionshandelsrichtlinie aufgeführten Sachverhalte zur ergänzenden Regelung durch die Mitgliedstaaten festzulegen.
Sonst: Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0460B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe60ab16e9bf1f199e708bbd2a270967dfd996e6a98b9a2bffd72d6b6bac8c78