TEHG
§ 4Emissionsgenehmigung
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
- 1.
- Anlagenbetreiber zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs und
- 2.
- Verantwortliche zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs.
- 1.
- für Anlagenbetreiber die Anforderungen nach § 20 und
- 2.
- für Verantwortliche die Anforderungen nach den §§ 41 und 42.
- 1.
- mindestens alle fünf Jahre die Angaben in der Emissionsgenehmigung und
- 2.
- die Emissionsgenehmigungen oder die getroffenen Feststellungsentscheidungen zur Emissionshandelspflicht bei Änderungen
- a)
- des Anwendungsbereichs oder der Tätigkeiten nach diesem Gesetz oder
- b)
- in der Betriebsweise der Anlage, die dazu führen, dass die Durchführung einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 Nummer 1 bis 32 des Anhangs in der Anlage dauerhaft technisch nicht mehr möglich ist.
Sonst: Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0460B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe60ab16e9bf1f199e708bbd2a270967dfd996e6a98b9a2bffd72d6b6bac8c78