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TEHG

§ 7Abgabeverpflichtung

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

(1) Betreiber und Schifffahrtsunternehmen sind verpflichtet, jährlich bis zum 30. September an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(2) Verantwortliche sind verpflichtet, ab dem 1. Januar 2028 jährlich bis zum 31. Mai eine Anzahl von Emissionszertifikaten an die zuständige Behörde abzugeben, die den durch ihre Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.
(3) Für die Abgabepflicht von Schifffahrtsunternehmen gelten ergänzend die Anforderungen nach § 37 Absatz 3.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0460B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe60ab16e9bf1f199e708bbd2a270967dfd996e6a98b9a2bffd72d6b6bac8c78

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