(1) Berechtigungen und Emissionszertifikate sind zeitlich unbegrenzt gültig. Satz 1 gilt nicht für Berechtigungen, die vor dem 1. Januar 2013 ausgegeben wurden. Sofern auf den Berechtigungen und Emissionszertifikaten die Zuordnung zu einer Handelsperiode ausgewiesen ist, sind diese Berechtigungen und Emissionszertifikate für Emissionen ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. Der Inhaber von Berechtigungen oder Emissionszertifikaten kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.
(2) Berechtigungen und Emissionszertifikate sind übertragbar. Die Übertragung von Berechtigungen und Emissionszertifikaten erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissionshandelsregister nach § 9. Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen oder Emissionszertifikate von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.
(3) Emissionsberechtigungen, die von Drittländern ausgegeben werden, mit denen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Berechtigungen gemäß Artikel 25 Absatz 1 der EU-Emissionshandelsrichtlinie geschlossen wurden, stehen nach Maßgabe der Vorgaben eines nach Artikel 19 Absatz 3 und 4 der EU-Emissionshandelsrichtlinie erlassenen delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission Berechtigungen gleich.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)
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