(1) Erfüllt ein Luftfahrzeugbetreiber seine Pflichten aus diesem Gesetz nicht und konnte die Einhaltung der Vorschriften nicht durch andere Durchsetzungsmaßnahmen gewährleistet werden, so kann die zuständige Behörde die Europäische Kommission ersuchen, eine Betriebsuntersagung für den betreffenden Luftfahrzeugbetreiber zu beschließen. Die zuständige Behörde hat dabei eine Empfehlung für den Geltungsbereich der Betriebsuntersagung und für Auflagen, die zu erfüllen sind, abzugeben. Die zuständige Behörde hat bei dem Ersuchen im Fall eines gewerblichen Luftfahrzeugbetreibers Einvernehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt herzustellen.
(2) Hat die Europäische Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 10 der EU-Emissionshandelsrichtlinie die Verhängung einer Betriebsuntersagung gegen einen Luftfahrzeugbetreiber beschlossen, so ergreift die zuständige Behörde die zur Durchsetzung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen. Dazu kann sie insbesondere
1.
ein Startverbot verhängen,
2.
ein Einflugverbot verhängen oder
3.
die Erlaubnis nach § 2 Absatz 7 des Luftverkehrsgesetzes oder die Betriebsgenehmigung nach § 20 Absatz 4 oder § 21a des Luftverkehrsgesetzes, soweit vorhanden, widerrufen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)
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