TEHG
§ 22Ergänzende Anforderungen an den Überwachungsplan für Anlagen; Anpassung des Überwachungsplans
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
- 1.
- für Anlagenbetreiber, deren Anlagen spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;
- 2.
- Anlagenbetreiber, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 Absatz 1 unterliegen, vorlegen.
Sonst: Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0460B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe60ab16e9bf1f199e708bbd2a270967dfd996e6a98b9a2bffd72d6b6bac8c78