TEHG
§ 52Sonderregelung für Abfallverbrennungsanlagen
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
- 1.
- Nummer 8.1.1 oder
- 2.
- Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl
- 1.
- Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen; als Anlagen zur Verbrennung von gefährlichen Abfällen gelten solche Anlagen oder Verbrennungseinheiten, bei denen
- a)
- nach den Anforderungen in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine Verbrennungstemperatur von mindestens 1 100 Grad Celsius erreicht sein muss oder
- b)
- der Anteil gefährlicher Abfälle an der insgesamt eingesetzten Menge an Abfällen im Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Ablauf des 31. Dezember 2023 insgesamt mehr als 66 Prozent betrug.
- 2.
- Anlagen oder Verbrennungseinheiten zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen, die nicht von § 2 Absatz 2a des Brennstoffemissionshandelsgesetzes umfasst sind.
Sonst: Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0460B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe60ab16e9bf1f199e708bbd2a270967dfd996e6a98b9a2bffd72d6b6bac8c78