TEHG
§ 14Prüfstellen
Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen
- 1.
- akkreditierte Prüfstellen nach der EU-Akkreditierungs- und Verifizierungs-Durchführungsverordnung für die Prüfung von Emissionsberichten, Zuteilungsanträgen und Datenmitteilungen von Betreibern und Verantwortlichen und
- 2.
- akkreditierte Prüfstellen nach der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Prüfung von Überwachungsplänen, Emissionsberichten und aggregierten Daten auf Unternehmensebene von Schifffahrtsunternehmen.
Sonst: Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0460B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe60ab16e9bf1f199e708bbd2a270967dfd996e6a98b9a2bffd72d6b6bac8c78