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TEHG

§ 55Übergangsregelung für Seeverkehrstätigkeiten

Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen

(1) Abweichend von Teil A Abschnitt 2 Nummer 34 des Anhangs gelten Seeverkehrstätigkeiten nach Artikel 2 Absatz 1b der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung für die Jahre 2024 bis 2026 nicht als Seeverkehrstätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Abweichend von Teil A Abschnitt 3 Nummer 4 des Anhangs gelten die Treibhausgase Methan und Distickstoffoxid für die Jahre 2024 und 2025 nicht als einbezogene Treibhausgase für Seeverkehrstätigkeiten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt G 2129-55 v. 21.7.2011 I 1475 (TEHG 2011)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0460B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fe60ab16e9bf1f199e708bbd2a270967dfd996e6a98b9a2bffd72d6b6bac8c78

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