Zum Gesetzesinhalt

SVHV

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031470977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2814af2cfb405c442fe4968d4b294048e03e29b7ebe10b6ea977d9518bb7071

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseEingangsformelErster Abschnitt Aufstellung des Haushaltsplans§ 1Veranschlagung und Gliederung§ 2Abgrenzung nach Haushaltsjahren§ 3Grundsatz der Gesamtdeckung§ 4Vorbemerkung, Übersichten zum Haushaltsplan§ 5Bruttoveranschlagung, Vollständigkeit§ 6Verpflichtungsermächtigungen§ 7Erläuterungen§ 8Übertragbarkeit§ 9Deckungsfähigkeit§ 10Sperrvermerk§ 11Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben§ 12Wirtschaftspläne der EigenbetriebeZweiter Abschnitt Ausführung des Haushaltsplans§ 13Bruttonachweis, Einzelnachweis§ 14Aufhebung der Sperre§ 15Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben§ 16Verpflichtungsermächtigungen§ 17Zuwendungen§ 18Sachliche und zeitliche Bindung§ 19Deckungsfähigkeit§ 20Einweisung in eine Planstelle für Beamtinnen und Beamte§ 21Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben§ 22Öffentliche Aufträge§ 23Vorleistungen§ 24Veräußerung von Vermögensgegenständen§ 25Beteiligung an privatrechtlichen UnternehmenDritter Abschnitt Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung, interne Rechnungsprüfung und Entlastung§ 26Weitergelten von Vorschriften§ 26aBuchführung der Eigenbetriebe§ 27Jahresrechnung§ 28Gliederung der Haushaltsrechnung§ 29Vermögensrechnung§ 29aAnhang zur Jahresrechnung der Krankenversicherung§ 30Übersichten zur Jahresrechnung§ 31Interne Rechnungsprüfung§ 32EntlastungVierter Abschnitt Organisation§ 33Beauftragter für den HaushaltFünfter Abschnitt Schlußvorschriften§ 34Verbände, Vereinigungen§ 35Ausnahmen vom Anwendungsbereich§ 36Anwendungsbestimmung§ 37Inkrafttreten