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SVHV

§ 35Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

Die Vorschriften dieser Verordnung über Veranschlagung und Bewirtschaftung der Personalausgaben gelten nicht für die Betriebskrankenkassen, bei denen der Arbeitgeber auf seine Kosten Personal bestellt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031470977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2814af2cfb405c442fe4968d4b294048e03e29b7ebe10b6ea977d9518bb7071

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