SVHV
§ 15Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031470977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2814af2cfb405c442fe4968d4b294048e03e29b7ebe10b6ea977d9518bb7071
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 73 SGB 4Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
„… tzungsmäßig vorgesehenen Leistungsausgaben können unabhängig von ihrer Höhe durch den Vorstand nach § 73 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt werden. (2) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des § 73 des V …“