SVHV
§ 9Deckungsfähigkeit
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
- 1.
- gegenseitigdie Ausgaben für Bezüge der Beamten, der dienstordnungsmäßig Angestellten, Vergütungen der Angestellten und Löhne der Arbeiter
- 2.
- einseitigdie Ausgaben für Unterstützungen zugunsten der Ausgaben für Beihilfen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031470977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2814af2cfb405c442fe4968d4b294048e03e29b7ebe10b6ea977d9518bb7071