SVHV
§ 6Verpflichtungsermächtigungen
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
- 1.
- für das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Personalausgaben
- 2.
- für den Abschluß von Tarifverträgen sowie Verträgen über die kassenärztliche Versorgung
- 3.
- für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis von Grundstücken.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031470977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2814af2cfb405c442fe4968d4b294048e03e29b7ebe10b6ea977d9518bb7071
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 75 SGB 4Verpflichtungsermächtigungen
„… zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (§ 75 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Für bereits eingegangene Verpflichtungen dürfen Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt werden. (2) Die Verpf …“