Zum Gesetzesinhalt

SVHV

§ 6Verpflichtungsermächtigungen

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

(1) Verpflichtungsermächtigungen sind zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (§ 75 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Für bereits eingegangene Verpflichtungen dürfen Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt werden.
(2) Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
(3) Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es insbesondere nicht
1.
für das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Personalausgaben
2.
für den Abschluß von Tarifverträgen sowie Verträgen über die kassenärztliche Versorgung
3.
für die Übernahme von Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis von Grundstücken.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031470977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2814af2cfb405c442fe4968d4b294048e03e29b7ebe10b6ea977d9518bb7071

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 75 SGB 4Verpflichtungsermächtigungen

    „… zu Ausgaben in künftigen Jahren führen können, erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (§ 75 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch). Für bereits eingegangene Verpflichtungen dürfen Verpflichtungsermächtigungen nicht veranschlagt werden. (2) Die Verpf …“