SVHV
§ 24Veräußerung von Vermögensgegenständen
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031470977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2814af2cfb405c442fe4968d4b294048e03e29b7ebe10b6ea977d9518bb7071
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 2 BGSVVermGEigentumsaufteilung
„… le der Eintragung in das Grundbuch der Eintritt der Bestandskraft des Bescheides nach Satz 1 tritt. § 24 der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3147) findet keine Anwendung, soweit eine Übertragung auf Gemeinden, Kreise oder geme …“