SVHV
§ 25Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
- 1.
- der Versicherungsträger einen angemessenen Einfluß, insbesondere im Aufsichtsrat oder in einem entsprechenden Überwachungsorgan erhält
- 2.
- gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden.
- 1.
- im Rahmen der Abschlußprüfung auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung prüfen läßt
- 2.
- die Abschlußprüfer beauftragt, in ihrem Bericht auch darzustellen
- a)
- die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der Gesellschaft
- b)
- bedeutsame verlustbringende Geschäfte sowie die Ursachen dieser Verluste
- c)
- die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrags
- 3.
- ihm den Prüfbericht der Abschlußprüfer sowie gegebenenfalls auch den der Konzernabschlußprüfer unverzüglich nach Eingang übersendet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR031470977
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2814af2cfb405c442fe4968d4b294048e03e29b7ebe10b6ea977d9518bb7071