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SVHV

§ 21Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

(1) Baumaßnahmen, die nach § 85 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genehmigungspflichtig sind, dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen. Von den in § 11 bezeichneten Unterlagen darf nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen können durch den Vorstand zugelassen werden. Das Genehmigungsverfahren nach § 85 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.
(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031470977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2814af2cfb405c442fe4968d4b294048e03e29b7ebe10b6ea977d9518bb7071

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 85 SGB 4Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen

    „(1) Baumaßnahmen, die nach § 85 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genehmigungspflichtig sind, dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vo …“