(1) Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahrs geleistet oder in Anspruch genommen werden; § 2 gilt entsprechend. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn der Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig in Kraft gesetzt wird, bis zum Inkraftsetzen dieses Haushaltsplans; darauf eingegangene Verpflichtungen sind auf die in diesem Haushaltsplan für den gleichen Zweck erteilten Verpflichtungsermächtigungen anzurechnen.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahrs verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahrs der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Der Vorstand kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Der Vorstand kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
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