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SVHV

§ 1Veranschlagung und Gliederung

Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung

(1) Im Haushaltsplan sind die Einnahmen nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen. Für jede Einnahmeart und für jeden Einzelzweck ist eine besondere Haushaltsstelle vorzusehen.
(2) Die Gliederung des Haushaltsplans und die Bezeichnung der Haushaltsstellen richten sich nach den für die einzelnen Versicherungszweige jeweils vorgeschriebenen Kontenrahmen. Der Haushaltsplan ist entsprechend den Kontenklassen, Kontengruppen, Kontenarten und gegebenenfalls den Konten der vorgeschriebenen Kontenrahmen zu gliedern. Die Bezeichnung der Haushaltsstelle entspricht der Kontenarten- gegebenenfalls der Kontenbezeichnung.
(3) Bei jeder Haushaltsstelle sind neben der Bezeichnung, dem Geldansatz und etwaigen Haushaltsvermerken auch der Vorjahresansatz und die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorletzten Haushaltsjahrs aufzuführen.
(4) In der Unfallversicherung können Einnahmen, deren Höhe erst im Rahmen der Umlagerechnung endgültig durch den Vorstand bestimmt wird, abweichend vom Kontenrahmen in einer Haushaltsstelle "Haushaltsausgleich" zusammengefaßt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR031470977

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2814af2cfb405c442fe4968d4b294048e03e29b7ebe10b6ea977d9518bb7071

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