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SachvPrüfV

§ 5Besonderer Teil des Prüfungsberichts

Verordnung über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts von Versicherungsunternehmen durch einen unabhängigen Sachverständigen

(1) Die einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn-und-Verlust-Rechnung sind im besonderen Teil des Prüfungsberichts zu erläutern. Die Erläuterung hat auch die Entwicklung der wesentlichen Posten und Unterposten der Bilanz zu enthalten. Die jeweiligen Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum sind darzustellen. Soweit im Anhang zu dem Jahresabschluss Zeitwerte der Kapitalanlagen angegeben werden, ist auf die Bewertungsreserven in den Kapitalanlagen je Bilanzposten hinzuweisen.
(2) Bei allen versicherungstechnischen Rückstellungen sind jeweils die Berechnungs- und Bewertungsmethoden und deren Veränderungen im Prüfungszeitraum darzustellen. Die Einhaltung der handels- und der aufsichtsrechtlichen Vorschriften über die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu verwendenden Rechnungsgrundlagen einschließlich des dafür anzusetzenden Rechnungszinsfußes ist zu bestätigen. Bei Feststellungen, die von denen des Verantwortlichen Aktuars abweichen, ist dies zu vermerken. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Sterbekassen, für die ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung erstellt und der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird.
(3) Es ist Stellung zu nehmen zu den Berechnungs- und Bewertungsmethoden
1.
der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 26 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und
2.
der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft gemäß § 341e Absatz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung.
In der Stellungnahme ist insbesondere auf die Angemessenheit der Rückstellungen einzugehen.
(4) Für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung sind für alle in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für die bis zum Bilanzstichtag eingetretenen und gemeldeten Versicherungsfälle sowie die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für Spätschäden und für Schadenregulierungsaufwendungen darzustellen und zu beurteilen. Bei der Beurteilung der Berechnungs- und Bewertungsmethoden der Rückstellungen ist die Abwicklung der Ursprungsschadenrückstellung und gegebenenfalls der Rückstellungen nach Zeichnungsjahren, insbesondere im Hinblick auf deren Angemessenheit, zu berücksichtigen. Ferner ist darüber zu berichten, ob für die Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ergangenen Bestimmungen über die Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind.
(5) Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden
1.
in der Lebensversicherung, insbesondere bezüglich der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle in der Berufsunfähigkeits- und Pflegerentenversicherung, und
2.
in der Krankenversicherung, insbesondere bezüglich angewandter Pauschalmethoden sowie der Abwicklung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle.
(6) Bei Sterbekassen sowie bei Krankenversicherungsunternehmen ist zusätzlich auf die Bilanzstruktur im Vergleich zum letzten Abschlussstichtag, zu dem eine Berechnung der Deckungsrückstellung vorgenommen wurde, einzugehen. Hierbei sind wesentliche Änderungen zu erläutern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.7.2017 I 3023

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR076000016

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 52db67210499ded772f4a9c50543b9b2d14f2f8b75ea5ccfb7460b5f6a093898

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (8)
  • § 17 BerVersVVersicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen

    „… und 2 gelten nicht für Sterbekassen, für die ein versicherungsmathematisches Gutachten im Sinne des § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung erstellt und der Aufsichtsbehörde vorgelegt wird. (3) Es ist Stellung zu nehmen zu den Berechnungs- und Bewertungsmetho …“

  • § 341e HGBAllgemeine Bilanzierungsgrundsätze

    „… legungsverordnung und 2. der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft gemäß § 341e Absatz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung. In der Stellungnahme …“

  • § 341g HGBRückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

    „… gs- und Bewertungsmethoden 1. der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 26 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und 2. der Rückstellung für drohende Ve …“

  • § 341h HGBSchwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen

    „… ner ist darüber zu berichten, ob für die Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ergangenen Be …“

  • § 26 RechVersVRückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

    „… ür noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle gemäß § 341g des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 26 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung und 2. der Rückstellung für drohende Verluste aus dem Versicherungsgeschäft gemäß § 341e Absatz 2 Nummer 3 des Handelsg …“

  • § 29 RechVersVSchwankungsrückstellung

    „… che Rückstellungen die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ergangenen Bestimmungen über die Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind. (5) Absatz 4 is …“

  • § 31 RechVersVSonstige versicherungstechnische Rückstellungen

    „… s dem Versicherungsgeschäft gemäß § 341e Absatz 2 Nummer 3 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 31 Absatz 1 Nummer 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung. In der Stellungnahme ist insbesondere auf die Angemessenheit der Rückstellungen einzugehen. (4) Für das selbst abgesch …“

  • § 51 RechVersVZusätzliche Erläuterungen

    „… selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung sind für alle in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für …“