RechVersV
§ 29Schwankungsrückstellung
Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR337800994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d590a78f3f72d209e9723943b70849208059db547cbdebf9f7d90eedcaae94d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 341h HGBSchwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
„Auf die Bildung von Schwankungsrückstellungen nach § 341h Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sind die in der Anlage enthaltenen Vorschriften anzuwenden. Die für das Versicherungsunternehmen zuständige Aufsichtsbe …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 49 PrüfVSchwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
„… r zu berichten, ob die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ergangenen Bestimmungen über Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind. Ferner ist anzugebe …“
- § 5 SachvPrüfVBesonderer Teil des Prüfungsberichts
„… che Rückstellungen die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ergangenen Bestimmungen über die Bildung, Höhe, Zuführung, Entnahme und Auflösung beachtet worden sind. (5) Absatz 4 is …“