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RechVersV

§ 51Zusätzliche Erläuterungen

Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen

(1) In den Anhang sind neben den nach § 341a in Verbindung mit § 284 und § 285 Nummer 1 bis 3a, 7, 9 bis 14a, 15a bis 30, 32 bis 34 des Handelsgesetzbuchs die in dieser Verordnung zu den einzelnen Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschriebenen Angaben aufzunehmen. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen.
(2) An Stelle der in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 darzustellen, sofern keine entsprechende Darstellung in der Bilanz erfolgt.
(3) An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben. Bestehen solche Verpflichtungen gegenüber verbundenen Unternehmen, so sind sie gesondert anzugeben. Der Bilanzwert der verpfändeten, zur Sicherung übertragenen oder hinterlegten Vermögensgegenstände, für die im Insolvenzverfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend gemacht werden können, mit Ausnahme der Bestände des Sicherungsvermögens nach § 125 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, ist in einer Summe anzugeben und dem Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen.
(4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausgegangenen Geschäftsjahres zu machen:
1.
Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben für das gesamte selbst abgeschlossene, das gesamte in Rückdeckung übernommene und das gesamte Versicherungsgeschäft jeweils folgende Angaben zu machen:
a)
die gebuchten Bruttobeiträge;
b)
die verdienten Bruttobeiträge;
c)
die verdienten Nettobeiträge;
d)
die Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle;
e)
die Bruttoaufwendungen für den Versicherungsbetrieb;
f)
den Rückversicherungssaldo; hierunter ist der Saldo aus den verdienten Beiträgen des Rückversicherers und den Anteilen des Rückversicherers an den unter den vorstehenden Buchstaben d und e genannten versicherungstechnischen Aufwendungen zu verstehen;
g)
das versicherungstechnische Ergebnis für eigene Rechnung;
h)
die versicherungstechnischen Bruttorückstellungen insgesamt;
davon:
aa)
Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle;
bb)
Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen;
i)
die Anzahl der mindestens einjährigen Versicherungsverträge (nur für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft).
Sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft weniger als 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen, kann die Trennung der Angaben zwischen dem selbst abgeschlossenen und dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft entfallen. Die Angaben gemäß Satz 1 sind für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in folgende Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten zu untergliedern:
a)
Unfall- und Krankenversicherung insgesamt;
davon:
aa)
Unfallversicherung;
bb)
Krankenversicherung;
b)
Haftpflichtversicherung;
c)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung;
d)
sonstige Kraftfahrtversicherungen;
e)
Feuer- und Sachversicherung;
davon:
aa)
Feuerversicherung;
bb)
Verbundene Hausratversicherung;
cc)
Verbundene Gebäudeversicherung;
dd)
sonstige Sachversicherung;
f)
Transport- und Luftfahrt-Versicherung;
g)
Kredit- und Kautions-Versicherung;
h)
Rechtsschutzversicherung;
i)
Beistandsleistungsversicherung;
j)
sonstige Versicherungen.
Die Untergliederung nach Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen oder Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen oder Versicherungsarten jeweils 10 Millionen Euro nicht übersteigen; auf jeden Fall sind aber die Angaben für die drei wichtigsten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige oder Versicherungsarten zu machen. Die Angabe des Rückversicherungssaldos gemäß Satz 1 Buchstabe f braucht für die Feuer- und Sachversicherung nur insgesamt gemacht zu werden.
2.
Lebensversicherungsunternehmen haben anzugeben:
a)
die gebuchten Bruttobeiträge getrennt nach selbst abgeschlossenem Versicherungsgeschäft und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft. Die Trennung der Angaben kann entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge für das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft weniger als 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte Versicherungsgeschäft ausmachen. Die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sind untergliedert nach folgenden Gruppen anzugeben:
aa)
gebuchte Bruttobeiträge aus:
aaa)
Einzelversicherungen;
bbb)
Kollektivversicherungen;
bb)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:
aaa)
laufenden Beiträgen;
bbb)
Einmalbeiträgen;
cc)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen
aaa)
ohne Gewinnbeteiligung;
bbb)
mit Gewinnbeteiligung;
ccc)
bei denen das Kapitalanlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird.
Die Untergliederungen der gebuchten Bruttobeiträge gemäß den vorstehenden Doppelbuchstaben aa bis cc können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Untergruppen jeweils 10 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft nicht übersteigen;
b)
den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 1 Satz 1 Buchstabe f zuzüglich der Veränderung des Anteils der Rückversicherer an der Brutto-Deckungsrückstellung;
c)
die Direktgutschrift der im Geschäftsjahr erwirtschafteten Überschüsse.
3.
Pensions- und Sterbekassen haben anzugeben:
a)
die gebuchten Bruttobeiträge, untergliedert nach folgenden Gruppen:
aa)
gebuchte Bruttobeiträge aus:
aaa)
Einzelversicherungen;
bbb)
Kollektivversicherungen;
bb)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:
aaa)
laufenden Beiträgen;
bbb)
Einmalbeiträgen;
cc)
gebuchte Bruttobeiträge aus:
aaa)
Pensionsversicherungen;
bbb)
Sterbegeldversicherungen;
ccc)
Zusatzversicherungen;
Nummer 2 Buchstabe a Satz 4 gilt entsprechend;
b)
den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 Buchstabe b;
c)
soweit es sich um Pensionskassen handelt, bei denen eine Feststellung nach § 156a des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Aufsichtsbehörde getroffen wurde, zusätzlich:
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach Beiträgen im Rahmen von Verträgen
aa)
ohne Gewinnbeteiligung;
bb)
mit Gewinnbeteiligung.
4.
Krankenversicherungsunternehmen haben anzugeben:
a)
die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts sowie die Beiträge aus der Rückstellung für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils untergliedert nach folgenden Gruppen:
aa)
gebuchte Bruttobeiträge aus:
aaa)
Einzelversicherungen;
bbb)
Gruppenversicherungen;
bb)
gebuchte Bruttobeiträge, untergliedert nach:
aaa)
laufenden Beiträgen;
bbb)
Einmalbeiträgen;
cc)
gebuchte Bruttobeiträge aus:
aaa)
Krankheitskostenvollversicherungen;
bbb)
Krankentagegeldversicherungen;
ccc)
selbstständigen Krankenhaustagegeldversicherungen;
ddd)
sonstigen selbstständigen Teilversicherungen;
eee)
Pflegepflichtversicherungen;
fff)
Beihilfeablöseversicherungen;
ggg)
Restschuld-/Lohnfortzahlungsversicherungen;
hhh)
Auslandsreisekrankenversicherungen;
dd)
der in Doppelbuchstaben aa bis cc enthaltene Beitragszuschlag nach § 149 des Versicherungsaufsichtsgesetzes;
b)
den Rückversicherungssaldo gemäß Nummer 2 Buchstabe b;
c)
die Zahl der versicherten natürlichen Personen insgesamt sowie aufgeteilt auf
aa)
Krankheitskostenvollversicherungen;
bb)
Krankentagegeldversicherungen;
cc)
selbstständige Krankenhaustagegeldversicherungen;
dd)
sonstige selbstständige Teilversicherungen;
ee)
Pflegepflichtversicherungen;
ff)
Beihilfeablöseversicherungen;
d)
die Zerlegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung und den Betrag nach § 150 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nach dem anliegenden Muster 6.
Nicht vorhandene Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe a und c müssen nicht aufgeführt werden. Mehrfachzählungen bezüglich der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c sind möglich. Bei der Gesamtzahl der versicherten natürlichen Personen ist jede Person, die in mindestens einer der Versicherungsarten in Satz 1 Buchstabe c Doppelbuchstaben aa bis ee erfasst wird, nur einmal zu zählen.
5.
Die Erstversicherungsunternehmen haben die gebuchten Bruttobeiträge des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts nach der Herkunft wie folgt zu untergliedern:
a)
aus dem Inland;
b)
aus den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
c)
aus Drittländern.
Die Angaben können entfallen, sofern die gebuchten Bruttobeiträge in den einzelnen Herkunftsgebieten jeweils weniger als 5 vom Hundert der gebuchten Bruttobeiträge für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft ausmachen.
6.
Rückversicherungsunternehmen haben die gebuchten Bruttobeiträge untergliedert nach dem Schaden- und Unfallversicherungsgeschäft und dem Lebensversicherungsgeschäft anzugeben.
(5) An Stelle der Angaben nach § 285 Nr. 8 Buchstabe b des Handelsgesetzbuchs sind Angaben über die Provisionen und sonstigen Bezüge der Versicherungsvertreter für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft sowie Personalaufwendungen nach dem anliegenden Muster 2 zu machen.
(6) (weggefallen)

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 51: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 64 Abs. 7 +++)
(+++ § 51 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c: Zur Anwendung vgl. § 64 Abs. 13 +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 69 G v. 10.8.2021 I 3436

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR337800994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2d590a78f3f72d209e9723943b70849208059db547cbdebf9f7d90eedcaae94d

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (4)
  • § 251 HGBHaftungsverhältnisse

    „… olgt. (3) An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten a …“

  • § 268 HGBVorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz Bilanzvermerke

    „… 1 darzustellen, sofern keine entsprechende Darstellung in der Bilanz erfolgt. (3) An Stelle der in § 268 Abs. 7 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die in § 251 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Haftungsverhältnisse jeweils gesondert u …“

  • § 284 HGBErläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung

    „… men. Außerdem sind die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Angaben zu machen. (2) An Stelle der in § 284 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben ist die Entwicklung der Aktivposten B und C I bis III nach dem anliegenden Muster 1 darzustell …“

  • § 285 HGBSonstige Pflichtangaben

    „… zugeben und dem Betrag des vorangegangenen Geschäftsjahres gegenüberzustellen. (4) An Stelle der in § 285 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Angaben sind die folgenden Angaben unter Gegenüberstellung mit den entsprechenden Angaben des vorausge …“

Hierauf verweisen andere Vorschriften (5)
  • § 29 PrüfVBeurteilung der Vermögenslage

    „… papieren, 6. den Inhalt der Erklärungen im Sinne des § 251 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Absatz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, die zugunsten verbundener und anderer Unternehmen abgegeben wurden, und 7. Art und Umfang stiller Reserven und stiller …“

  • § 35 PrüfVBerichterstattung

    „… ie entsprechenden Ergebnisse aus dem aktiven und dem passiven Rückversicherungsgeschäft in den nach § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten wesentlichen Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und -arten einzugehen. Zur Werthaltigkeit der Fo …“

  • § 39 PrüfVSchaden- und Unfallversicherungsunternehmen

    „… rsicherungszweiggruppen, Versicherungszweigen und Versicherungsarten entsprechend der Gliederung in § 51 Absatz 4 Nummer 1 Satz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ist gesondert nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2 zu berichten.“

  • § 48 PrüfVRückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

    „… endungen darzustellen und zu beurteilen. Die Berichterstattung nach Satz 1 hat gesondert für die in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten zu erfolgen. Hierbei ist aufzuzeigen, in welcher We …“

  • § 5 SachvPrüfVBesonderer Teil des Prüfungsberichts

    „… selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft in der Schaden- und Unfallversicherung sind für alle in § 51 Absatz 4 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung genannten Versicherungszweiggruppen, Versicherungszweige und -arten die Methoden zur Ermittlung der Rückstellungen für …“