(1) Sachverständiger kann jede natürliche Person sein, die über die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und versicherungsmathematischen Kenntnisse verfügt. Eine juristische Person kann Sachverständiger sein, wenn von deren gesetzlichen Vertretern mindestens eine natürliche Person die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse hat. In diesem Fall ist der Prüfungsvermerk nach § 6 von dieser natürlichen Person abzugeben und zu unterzeichnen.
(2) Der Sachverständige muss in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht unabhängig von dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen sein. Die Unabhängigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn der Sachverständige ein Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder eines vergleichbaren Organs oder ein Angestellter des zu prüfenden Versicherungsunternehmens oder eines mit dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes ist. Wird als Sachverständiger eine juristische Person bestellt, ist die Unabhängigkeit insbesondere dann nicht gegeben, wenn die juristische Person ein mit dem zu prüfenden Versicherungsunternehmen verbundenes Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes ist.
(3) Fehlen einem Sachverständigen teilweise die zur Prüfung erforderlichen Kenntnisse, so hat er einen auf diesem Gebiet Fachkundigen zur Prüfung hinzuzuziehen. Für diesen gelten insoweit Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 entsprechend.
(4) Die Bestellung und die Abberufung des Sachverständigen erfolgt durch die oberste Vertretung des Versicherungsunternehmens. Sofern das Versicherungsunternehmen über einen Aufsichtsrat verfügt, wird der Sachverständige von diesem bestellt und abberufen.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.7.2017 I 3023
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