(1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind. Der Jahresabschluss ist darauf zu prüfen, ob er unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.
(2) Der Lagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Sachverständigen in Einklang steht und ob er insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Versicherungsunternehmens vermittelt.
(3) Die Prüfung hat sich auf die Geschäftsjahre zu beziehen, die seit dem Geschäftsjahr vergangen sind, zu dessen Abschluss zuletzt eine Prüfung vorgenommen wurde.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 19.7.2017 I 3023
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